im Betrieb die gemäß Paragraphen 23 und 24 vorzuschreibenden Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden und
BGBl. I Nr. 127/2013
Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Emissionen aus Dampfkesselanlagen (Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013) erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Emissionen und Immissionen
Paragraph 13,
Eine Genehmigung gemäß Paragraph 12, darf – erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen – nur erteilt werden, wenn zu erwarten ist, dass
- Ziffer eins
- Ziffer 2durch die Anlage keine Immissionen bewirkt werden, die
- Litera adas Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder
- Litera bzu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194, führen und
- Ziffer 3die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, erfüllt werden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung
- Strichaufzählungdes um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
- Strichaufzählungdes Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L,
- Strichaufzählungdes Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L,
- Strichaufzählungeines in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,
- Strichaufzählungdes Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
- Strichaufzählungdes Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
- Strichaufzählungdes Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
- Strichaufzählungdes Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder
- Strichaufzählungeines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L
vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn- Litera adie Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
- Litera bder zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglich und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß Paragraph 9 a, IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß Paragraph 10, IG-L ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.