die zulässigen Emissionsgrenzwerte haben die Schadstoffe gemäß Anlage 1 zu umfassen, sofern sie von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können; dabei ist die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen, um ein hohes Schutzniveau der Umwelt insgesamt zu erreichen; gegebenenfalls können andere technische Maßnahmen vorgesehen werden, die zu einem gleichwertigen Ergebnis führen; hiebei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr Standort, und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen;
BGBl. I Nr. 127/2013
Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Emissionen aus Dampfkesselanlagen (Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013) erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24neu
Bescheidinhalte für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr
Paragraph 24,
Ergänzend zu den Bestimmungen des Paragraph 23, hat der Bescheid für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr zu enthalten:
- Ziffer eins
- Ziffer 2erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Wassers und des Bodens zur Erfüllung der Bestimmungen der mitgeltenden Verwaltungsvorschriften gemäß Paragraph 16, Ziffer eins,;
- Ziffer 3Maßnahmen für andere als normale oder für instationäre Betriebsbedingungen, die über jene gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 8 und 9 hinausgehen; dabei sind das Anfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie die endgültige Stilllegung der Anlage in angemessener Weise zu berücksichtigen, soweit eine Gefahr für die Umwelt damit verbunden sein könnte;
- Ziffer 4über die BVT-Schlussfolgerungen hinausgehende Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist;
- Ziffer 5Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens gemäß Paragraph 6, Absatz 2,;
- Ziffer 6erforderlichenfalls Auflagen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung;
- Ziffer 7die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, angewendet wird, die Ergebnisse der genannten Emissionsüberwachung für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte;
- Ziffer 8die Verpflichtung für den Betreiber, dass in den Fällen, in denen Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, angewendet wird, der Behörde eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht, jährlich vorzulegen ist;
- Ziffer 9für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr gegebenenfalls Festlegungen gemäß Paragraph 28, Absatz 5,;
- Ziffer 10gegebenenfalls Auflagen zur Einhaltung der Anforderungen zur Stilllegung einer Anlage gemäß Paragraph 29,