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BGBl. I Nr. 127/2013

kundgemacht 11.07.2013 RIS↗Parlament↗
Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Emissionen aus Dampfkesselanlagen (Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013) erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 127/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K 2013) neu § 0↗RIS↗
§ 26neu
in Kraft 12.07.2013 – 30.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 127/2013 · danach: BGBl. I Nr. 173/2023 § 26↗RIS↗

Versuchsbetrieb

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Behörde kann im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens gemäß Paragraph 12,, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter, geeigneter Auflagen oder Bedingungen, schon vor der Genehmigung der Errichtung, des Betriebes oder einer wesentlichen Änderung der Anlage oder von Teilen dieser Anlage die erforderlichen Vorarbeiten (zB Versuchsbetrieb) oder den Betrieb einer Anlage jeweils zum Zweck von Entwicklungsmaßnahmen, Erprobung neuer Verfahren oder Technologien genehmigen, wenn
    1. Ziffer eins
      zur Ausarbeitung des Projektes Vorarbeiten erforderlich sind oder
    2. Ziffer 2
      das Vorliegen des Ergebnisses bestimmter Vorarbeiten für die Entscheidung der Behörde von wesentlicher Bedeutung ist
    und anzunehmen ist, dass die Errichtung und der Betrieb der Anlage bei Vorschreibung bestimmter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zulässig sein werden. Für die Durchführung der Vorarbeiten ist in der Genehmigung eine angemessene, höchstens zwei Jahre betragende Frist ab dem Zeitpunkt zu setzen, ab dem diese Vorarbeiten tatsächlich begonnen werden. Die Genehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung oder Nichtuntersagung gemäß den nach Paragraphen 13 und 16 mitanzuwendenden Vorschriften für die Vorarbeiten. Gegen die Genehmigung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Parteistellung hat nur der Antragsteller.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat die Frist gemäß Absatz eins, auf Grund eines vor Ablauf der Frist gestellten Antrages um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern, wenn auf Grund des Einsatzes neuer Technologien bei der Fertigstellung des Vorhabens unvorhergesehene Schwierigkeiten auftreten. Die Frist für den Versuchsbetrieb der Anlage darf insgesamt sieben Jahre nicht übersteigen.