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BGBl. I Nr. 132/2013

kundgemacht 19.07.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 132/2013× zu GOG-NR×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GOG-NR) 4 § 0↗RIS↗
§ 91geändertAbs 1
in Kraft 01.01.1989 – 19.07.2013 · idF BGBl. Nr. 720/1988 · danach: BGBl. I Nr. 132/2013 § 91↗RIS↗
in Kraft 20.07.2013 – 31.12.2014 · idF BGBl. I Nr. 132/2013 · danach: BGBl. I Nr. 99/2014 § 91↗RIS↗
§ 91
(1) Anfragen, die ein Abgeordneter innerhalb einer Tagung an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder richten will, sind dem Präsidenten schriftlich mit mindestens vier Abschriften zu übergeben. Sie müssen mit den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von wenigstens fünf Abgeordneten, den Fragesteller eingeschlossen, versehen sein und sind dem Befragten durch die Parlamentsdirektion mitzuteilen.
(2) Fragesteller können ihre Anfragen schriftlich bis zum Einlangen der Beantwortung beim Präsidenten zurückziehen. Der Präsident teilt dies in der nächstfolgenden Sitzung dem Nationalrat mit und veranlaßt die Verständigung des befragten Regierungsmitgliedes.
… 4 unveränderte Absätze
(3) Die Verlesung einer Anfrage findet nur auf Anordnung des Präsidenten statt.
(4) Der Befragte hat innerhalb von zwei Monaten nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten mündlich oder schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Jeder schriftlichen Beantwortung sind mindestens vier Abschriften beizulegen. Auf mündliche Beantwortungen finden die Bestimmungen der §§ 19 Abs. 2 und 81 sinngemäß Anwendung.
Schlagworte
Interpellationsrecht, Beantwortungspflicht, Kontrolle der Vollziehung