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BGBl. I Nr. 134/2013

kundgemacht 29.07.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Strafgesetzbuches
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 134/2013× zu StGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 2 § 0↗RIS↗
§ 278ageändertZ 2
in Kraft 01.10.2002 – 29.07.2013 · idF BGBl. I Nr. 134/2002 · danach: BGBl. I Nr. 134/2013 § 278a↗RIS↗
in Kraft ab 30.07.2013 · idF BGBl. I Nr. 134/2013 § 278a↗RIS↗
Kriminelle Organisation
§ 278a.
Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs. 3),
1. die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist,
2. die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang oder erheblichen Einfluß auf Politik oder Wirtschaft anstrebt und
3. die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. § 278 Abs. 4 gilt entsprechend.