Absatz eins,Unbeschadet Paragraph 35, darf ein in Österreich konzessionierter AIFM den ausschließlich im Inland erfolgenden Vertrieb von Anteilen an einem von ihm verwalteten Nicht-EU-AIF sowie von EU-Feeder-AIF, die nicht die Anforderungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz erfüllen, an professionelle Anleger durchführen, sofern folgende Voraussetzungen eingehalten sind:
- Ziffer einsder AIFM erfüllt mit Ausnahme von Paragraph 19, alle in diesem Bundesgesetz festgelegten Anforderungen. Der AIFM benennt eine oder mehrere Stellen, welche die Aufgaben gemäß Paragraph 19, Absatz 7, 8 und 9 wahrnehmen, und teilt dies der FMA sowie den Aufsichtsbehörden des Drittlandes, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, unverzüglich mit. Die Anforderungen des Paragraph 19, Absatz 7, 8 und 9 können nicht vom AIFM selbst übernommen werden.
- Ziffer 2Es bestehen geeignete, der Überwachung von Systemrisiken dienende und im Einklang mit den internationalen Standards stehende Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der FMA sowie den Aufsichtsbehörden des Drittlandes, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, sodass ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der es der FMA ermöglicht, ihre in diesem Bundesgesetz festgelegten Aufgaben zu erfüllen.
- Ziffer 3Das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, ist kein Land oder Gebiet, in dem gemäß Paragraph 40 b, Absatz eins, letzter Satz BWG jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht.