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BGBl. I Nr. 136/2013

kundgemacht 30.07.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985
Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 136/2013× zu StbG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) 222 § 0↗RIS↗
§ 11bneu
in Kraft ab 01.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 136/2013 § 11b↗RIS↗

Paragraph 11 b,

  1. Absatz eins,Einem im Bundesgebiet aufhältigen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, ist diese unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 auf Antrag zu verleihen, wenn es von einem Staatsbürger an Kindesstatt angenommen wurde.
  2. Absatz 2,Vom Erfordernis des Aufenthaltes gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn der maßgebliche Wahlelternteil nachweislich den Mittelpunkt der Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat.
  3. Absatz 3,Die Verleihung ist von der Behörde binnen sechs Wochen ab Antragstellung vorzunehmen.