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BGBl. I Nr. 136/2013

kundgemacht 30.07.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985
Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 136/2013× zu StbG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) 222 § 0↗RIS↗
§ 56ageändertAbs 2
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.11.2013) · idF BGBl. I Nr. 16/2013 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 136/2013 § 56a↗RIS↗
in Kraft 01.11.2013 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 136/2013 · danach: BGBl. I Nr. 32/2018 § 56a↗RIS↗
… 13 unveränderte Absätze
ABSCHNITT Va
Zentrales Staatsbürgerschaftsregister (ZSR)
§ 56a.
(1) Die Evidenzstellen sind ermächtigt, zu Staatsbürgern
1. Namen;
2. Geburtsdaten;
3. Geschlecht;
4. den Umstand, dass jemand Staatsbürger ist, und weitere Staatsangehörigkeiten;
5. Datum des Erwerbs und entsprechender Erwerbsgrund;
6. Datum des Verlusts und entsprechender Verlustgrund;
7. Todesdaten;
8. bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, §§ 9 ff E-GovG);
9. akademische Grade und Standesbezeichnungen sowie
10. sonstige Umstände, die für den Erwerb, Verlust oder die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft erforderlich sind,
in einem Informationsverbundsystem (§ 4 Z 13 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) gemeinsam zu verarbeiten (Zentrales Staatsbürgerschaftsregister).
(2) Der Bundesminister für Inneres übt sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 für diese Datenanwendung aus. In dieser Funktion hat er datenqualitätssichernde Maßnahmen zu setzen, wie insbesondere Hinweise auf eine mögliche Identität zweier ähnlicher Datensätze oder die Schreibwese Schreibweise von Adressen zu geben. Staatsbürgerschaftsbehörden haben dem Bundesminister für Inneres für die Zwecke des ZSR ihre Staatsbürgerschaftsdaten zu überlassen.