BGBl. I Nr. 136/2013
Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985
Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1 bis Z 3, Z 4 (neu), Schlussteil (neu); Abs 2; Abs 3 Z 1, Z 2 (neu)
Abstammung (Legitimation)
§ 7.
(1) Eheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit dem Zeitpunkt der Geburt, wenn in diesem Zeitpunkt
4. der Vater Staatsbürger ist und dessen Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 3 ABGB gerichtlich festgestellt wurde.
Vaterschaftsanerkenntnisse gemäß Z 3 oder gerichtliche Feststellungen der Vaterschaft gemäß Z 4, die innerhalb von acht Wochen nach Geburt des Kindes vorgenommen wurden, wirken für den Anwendungsbereich der Z 3 und 4 mit dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes.
(2) (Entfällt; BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 4) Das Ableben eines Elternteiles, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 vor der Geburt des Kindes erfüllt, hindert den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht, sofern dieser Elternteil am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.
(3) Uneheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn ihre Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist. Abs. 1 lit. b gilt sinngemäß. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 5; BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 4) Unbeschadet des Abs. 1 erwerben im Ausland geborene Kinder die Staatsbürgerschaft, wenn
2. sie ansonsten staatenlos sein würden.