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BGBl. I Nr. 13/2013

kundgemacht 11.01.2013 RIS↗Parlament↗
Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 – KaWeRÄG 2012
Bundesgesetz, mit dem das Kartellgesetz 2005, das Wettbewerbsgesetz und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert werden (Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 – KaWeRÄG 2012)
Kundmachung BGBl. I Nr. 13/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kartellgesetz 2005 (KartG 2005) 125 § 0↗RIS↗
§ 30geändertAbs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 01.01.2006 – 28.02.2013 · idF BGBl. I Nr. 61/2005 · danach: BGBl. I Nr. 13/2013 § 30↗RIS↗
in Kraft 01.03.2013 – 26.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 13/2013 · danach: BGBl. I Nr. 56/2017 § 30↗RIS↗
Bemessung
§ 30.
(1) Bei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen. Im Fall der Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot ist auch auf die Mitwirkung an der Aufklärung der Rechtsverletzung Bedacht zu nehmen.
(2) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn
1. das Kartellgericht gegen den Unternehmer oder die Unternehmervereinigung schon wegen einer gleichartigen oder ähnlichen Zuwiderhandlung eine Geldbuße verhängt oder eine solche Zuwiderhandlung festgestellt hat oder
2. der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung als Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen Rechtsverletzung oder an einer solchen Rechtsverletzung führend beteiligt gewesen ist.
(3) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung
1. an einer von mehreren begangenen Rechtsverletzung nur in untergeordneter Weise beteiligt war,
2. die Rechtsverletzung aus eigenem beendet hat oder
3. wesentlich zur Aufklärung der Rechtsverletzung beigetragen hat.