Absatz eins,Der Präsident des Nationalrates und der Präsident des Bundesrates haben die auf Grund der Meldungen gemäß Paragraphen 2, Absatz 3 a, sowie 6 Absatz 2, Ziffer 3, Unv-Transparenz-G gemeldeten leitenden ehrenamtlichen Tätigkeiten bei den auf der Homepage des Parlaments veröffentlichten Lebensläufen zu veröffentlichen.
BGBl. I Nr. 141/2013
Änderung des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes und des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
Bundesgesetz, mit dem das Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz und das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG)
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§ 0↗RIS↗
§ 9aaufgehoben