BGBl. I Nr. 148/2013
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-BMLFUW
Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert wird (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-BMLFUW)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 96geändert
Entscheidungspflicht
§ 96.
§ 73 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Entscheidung über die Berufung Beschwerde gegen eine Suspendierung oder gegen eine Aufhebung einer Suspendierung oder gegen eine Entscheidung gemäß § 88 Abs. 3, keine Suspendierung zu verfügen, diese Frist einen Monat beträgt.