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BGBl. I Nr. 14/2013

kundgemacht 11.01.2013 RIS↗Parlament↗
Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 – FVwGG 2012
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Bundesfinanzgericht erlassen wird und die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, die Abgabenexekutionsordnung, das Finanzstrafgesetz sowie das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 – FVwGG 2012)
Kundmachung BGBl. I Nr. 14/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 8979 § 0↗RIS↗
§ 258geändertAbs 1; Abs 2 lit a, lit b
in Kraft 21.08.2003 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 71/2003 · danach: BGBl. I Nr. 14/2013 § 258↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 14/2013 § 258↗RIS↗
§ 258.
(1) Der Beitritt ist bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu erklären. Die Abgabenbehörde hat die Beitrittserklärung der Vorlage der Berufung (§ 276 Abs. 6) anzuschließen oder, falls diese schon vorgelegt ist, nachträglich vorzulegen.
(2) Die im Abgabenbehörde ( Abs. 1 bezeichnete Abgabenbehörde) hat eine Beitrittserklärung durch Bescheid zurückzuweisen,
a) wenn im Zeitpunkt des Einlangens der Beitrittserklärung die Entscheidung über die Berufung Bescheidbeschwerde bereits rechtskräftig ist,
b) wenn sie von jemandem abgegeben wurde, der zum Beitritt nicht befugt ist. In diesem Fall darf die Berufungsentscheidung das Erkenntnis (§ 279) erst nach Rechtskraft des Zurückweisungsbescheides ergehen.