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BGBl. I Nr. 14/2013

kundgemacht 11.01.2013 RIS↗Parlament↗
Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 – FVwGG 2012
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Bundesfinanzgericht erlassen wird und die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, die Abgabenexekutionsordnung, das Finanzstrafgesetz sowie das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 – FVwGG 2012)
Kundmachung BGBl. I Nr. 14/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 8979 § 0↗RIS↗
§ 299geändertAbs 1, lit a (neu), lit b (neu)
in Kraft 26.03.2009 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 20/2009 · danach: BGBl. I Nr. 14/2013 § 299↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 14/2013 § 299↗RIS↗
§ 299.
(1) Die Abgabenbehörde erster Instanz kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.