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BGBl. I Nr. 14/2013

kundgemacht 11.01.2013 RIS↗Parlament↗
Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 – FVwGG 2012
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Bundesfinanzgericht erlassen wird und die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, die Abgabenexekutionsordnung, das Finanzstrafgesetz sowie das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 – FVwGG 2012)
Kundmachung BGBl. I Nr. 14/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 8979 § 0↗RIS↗
§ 304geändert
in Kraft 01.01.2005 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 57/2004 · danach: BGBl. I Nr. 14/2013 § 304↗RIS↗
in Kraft 01.01.2014 – 31.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 14/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 3/2018 § 304↗RIS↗
§ 304.
Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen nur zulässig, sofern ihr nicht ein wenn der Wiederaufnahmsantrag vor Eintritt der Verjährung eingebracht ist.
a) innerhalb des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die Wiederaufnahme von Amts wegen unter der Annahme einer Verjährungsfrist (§§ 207 bis 209 Abs. 2) von sieben Jahren zulässig wäre, oder
Anmerkung
b) vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
eingebrachter Antrag gemäß § 303 Abs. 1 zugrunde liegt.