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BGBl. I Nr. 152/2013

kundgemacht 31.07.2013 RIS↗Parlament↗
SPG-Novelle 2013
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird und Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden (SPG-Novelle 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 152/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) 8 § 0↗RIS↗
§ 58cgeändertAbs 2
in Kraft 01.04.2012 – 31.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 13/2012 · danach: BGBl. I Nr. 152/2013 § 58c↗RIS↗
in Kraft 01.09.2013 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 152/2013 · danach: BGBl. I Nr. 161/2013 § 58c↗RIS↗
Zentrale Gewaltschutzdatei
§ 58c.
(1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, für den Vollzug von § 38a in einem vom Bundesminister für Inneres betriebenen Informationsverbundsystem gemeinsam hinsichtlich Personen, gegen die sich eine Maßnahme nach § 38a richtet, Identifikationsdaten einschließlich der Erreichbarkeitsdaten und Vormerkungen wegen Gewaltdelikten, Angaben zu Grund und Umfang (räumlich und zeitlich) der verhängten Maßnahme einschließlich früherer Maßnahmen gemäß § 38a und Verfahrensdaten, sowie hinsichtlich zu schützender Menschen ausschließlich Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit sowie Angehörigkeitsverhältnis zum Gefährder zu verarbeiten und im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob ein dem § 38a unterfallender Tatbestand vorliegt, gemeinsam zu benützen.
(2) Im Übrigen sind Übermittlungen von Daten an Sicherheitsbehörden nur für Zwecke des Vollzugs der §§ 8 und 12 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, sowie an Staatsanwaltschaften und Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege zulässig. Sofern besondere gesetzliche Regelungen dies vorsehen, ist darüber hinaus eine Übermittlung von Daten auch an Jugendwohlfahrtsträger Kinder- und Jugendhilfsträger in Angelegenheiten der Jugendfürsorge Kinder- und Jugendhilfe zulässig.
(3) Die Daten sind zu löschen, wenn ein Betretungsverbot gemäß § 38a Abs. 6 aufgehoben wurde. Sonst sind die Daten von Personen, gegen die sich eine Maßnahme nach § 38a richtet, und der jeweils Gefährdeteten ein Jahr nach Aufnahme in die zentrale Gewaltschutzdatei zu löschen, im Falle mehrerer Speicherungen ein Jahr nach der letzten.