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BGBl. I Nr. 153/2013

kundgemacht 31.07.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Exekutivdienstzeichengesetzes und des Verwundetenmedaillengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Exekutivdienstzeichengesetz und das Verwundetenmedaillengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 153/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz (EDuAZG) 26 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1 Z 1 lit b; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.09.2012 – 31.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 50/2012 · danach: BGBl. I Nr. 153/2013 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2013 · idF BGBl. I Nr. 153/2013 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Zur Würdigung einer tatsächlichen einwandfreien Dienstleistung während 30 Jahren, die
1.
a) als Exekutivbeamter oder Wachebeamter oder
b) als Beamter des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeidirektionen, Sicherheitsdirektionen oder Landespolizeidirektionen sonstiger Bediensteter
im Exekutivdienst des Bundes oder
2. als Beamter des höheren Dienstes an Justizanstalten in einer dem Exekutivdienst gleichzuhaltenden Verwendung
zurückgelegt worden ist, wird das Exekutivdienstzeichen (EDZ) geschaffen.
(2) Zur Anerkennung besonderer Verdienste von Menschen um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, wird das Anerkennungszeichen des Bundesministeriums für Inneres bzw. des Bundesministeriums für Justiz geschaffen. Die §§ 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.