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BGBl. I Nr. 157/2013

kundgemacht 31.07.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes und des Landarbeitsgesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 157/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) 9 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 13geändertAbs 2
in Kraft 24.07.1998 – 31.07.2013 · idF BGBl. I Nr. 102/1998 · danach: BGBl. I Nr. 157/2013 Art. 1 § 13↗RIS↗
in Kraft 01.08.2013 – 18.04.2024 · idF BGBl. I Nr. 157/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2024 Art. 1 § 13↗RIS↗
ABSCHNITT 5
Ausnahmebestimmungen
§ 13.
(1) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung die für die Zulassung zu einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Prüfung geforderten Voraussetzungen nachsehen.
(2) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag einen eine Prüfungswerberin/einen Prüfungswerber (NachsichtswerberNachsichtswerberin/Nachsichtswerber) zur Facharbeiterprüfung zuzulassen, wenn dieser diese/dieser das 20. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, daß er dass sie/er auf eine andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, erworben hat. Ein solcher Erwerb liegt beispielsweise durch eine entsprechend lange praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges erworben hat von mindestens 200 Stunden vor. Nähere Bestimmungen sind durch die Ausführungsgesetzgebung zu treffen.
(3) Der Nachsichtswerber für die Meisterprüfung muß eine mindestens siebenjährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges für die Meisterprüfung nachweisen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2013
Schlagworte
Lehrlingsausbildungsstelle