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BGBl. I Nr. 158/2013

kundgemacht 31.07.2013 RIS↗Parlament↗
Erwachsenenschutz-Gesetz – ErwSchG
Bundesgesetz, mit dem zum internationalen Rechtsschutz Erwachsener das Außerstreitgesetz, die Jurisdiktionsnorm, das IPR-Gesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Erwachsenenschutz-Gesetz – ErwSchG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 158/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außerstreitgesetz (AußStrG) 8 § 0↗RIS↗
§ 131aneu
in Kraft 01.11.2013 – 30.06.2018 · idF BGBl. I Nr. 158/2013 · danach: BGBl. I Nr. 59/2017 § 131a↗RIS↗

9a. Abschnitt
Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen zum Schutz der Person oder des Vermögens Erwachsener

Anwendungsbereich

Paragraph 131 a,

  1. Absatz eins,Dieser Abschnitt regelt
    1. Ziffer eins
      das Verfahren zur selbständigen Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (Absatz 2,) sowie von Maßnahmen zum Schutz eines Erwachsenen (Absatz 3,);
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (Absatz 2,);
    3. Ziffer 3
      die Durchsetzung von ausländischen Maßnahmen zum Schutz eines Erwachsenen (Absatz 3,) zum Schutz der Person.
  2. Absatz 2,Eine „Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personen“ ist eine Entscheidung aus einem Staat, der nicht Vertragsstaat des Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen ist, insbesondere über
    1. Ziffer eins
      die Bestellung, Umbestellung oder Enthebung eines endgültigen oder einstweiligen Sachwalters für behinderte Personen sowie die Änderung dessen Wirkungskreises;
    2. Ziffer 2
      den Entzug oder die Einschränkung ihrer Geschäftsfähigkeit wegen einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung;
    3. Ziffer 3
      ihre Vermögensangelegenheiten, soweit sie in den Wirkungskreis des Sachwalters für behinderte Personen fallen, wie die Überwachung und Sicherung des Vermögens sowie die Gewährung von Entgelt, Entschädigung für persönliche Bemühungen und Aufwandersatz eines Sachwalters für eine behinderte Person;
    4. Ziffer 4
      pflegschaftsgerichtliche Genehmigungen von Handlungen eines Sachwalters für eine behinderte Person.
  3. Absatz 3,Eine „Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen“ ist eine Maßnahme nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen.