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BGBl. I Nr. 159/2013

kundgemacht 31.07.2013 RIS↗Parlament↗
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2013 – BRÄG 2013
Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Bauträgervertragsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EIRAG, das Gebührenanspruchsgesetz, das Notariatsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2013 – BRÄG 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 159/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsanwaltsordnung (RAO) 212 § 0↗RIS↗
§ 39geändertAbs 1 Z 2
in Kraft 01.01.2010 – 31.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 141/2009 · danach: BGBl. I Nr. 159/2013 § 39↗RIS↗
in Kraft 01.09.2013 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 159/2013 · danach: BGBl. I Nr. 10/2017 § 39↗RIS↗
§ 39.
(1) Delegierte der Vertreterversammlung sind
1. die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern,
2. die weiteren, in der Plenarversammlung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer aus dem Kreis der Ausschussmitglieder, die dem Rechtsanwaltsstand angehören, zu wählenden gewählten und auch weiterhin dem Ausschuss angehörenden Delegierten aus dem Kreis der Rechtsanwälte, wobei für je angefangene 100 Kammermitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwälte ein Delegierter zusteht, und
3. die dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammern angehörenden Rechtsanwaltsanwärter.
Die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern haben der Vertreterversammlung jedenfalls anzugehören; sie sind bei der Ermittlung der Anzahl der Delegierten nach Z 2 entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Die Vertretung eines Delegierten durch einen anderen derselben oder einer anderen Rechtsanwaltskammer ist zulässig.