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BGBl. I Nr. 159/2013

kundgemacht 31.07.2013 RIS↗Parlament↗
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2013 – BRÄG 2013
Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Bauträgervertragsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EIRAG, das Gebührenanspruchsgesetz, das Notariatsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2013 – BRÄG 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 159/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Rechtsanwaltsgesetz (EIRAG) 13 § 0↗RIS↗
§ 6geändert
in Kraft 24.05.2000 – 31.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 27/2000 · danach: BGBl. I Nr. 159/2013 § 6↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2013 · idF BGBl. I Nr. 159/2013 § 6↗RIS↗
Zustellungen
§ 6.
Für Zustellungen in gerichtlichen und behördlichen den in § 5 Abs. 1 erster Satz angeführten Verfahren haben dienstleistende europäische Rechtsanwälte bei ihrer ersten Verfahrenshandlung einen kann dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten, die keine Abgabestelle im Inland wohnhaften haben, aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, mindestens vierzehntägigen Frist ab Zustellung des Auftrags für dieses Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Einer Person, die keine Abgabestelle im Inland hat, kann dabei eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Wurde kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt in den im § 5 Abs. 1 angeführten Verfahren der Einvernehmensrechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigter. In allen anderen Fällen ist in sinngemäßer Anwendung des § 10 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzugehen und die Zustellung nach erfolgloser Aufforderung an den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt durch Hinterlegung beim Gericht oder bei der Behörde vorzunehmen.