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BGBl. I Nr. 15/2013

kundgemacht 11.01.2013 RIS↗Parlament↗
Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 – KindNamRÄG 2013
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Außerstreitgesetz, das Ehegesetz, das Justizbetreuungsagentur-Gesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und das Namensänderungsgesetz geändert werden (Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 – KindNamRÄG 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 15/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außerstreitgesetz (AußStrG) 5161 § 0↗RIS↗
§ 92aufgehoben
in Kraft 01.01.2005 – 31.12.2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2013 § 92↗RIS↗

3. Abschnitt

Legitimation durch den Bundespräsidenten

Paragraph 92,

  1. Absatz eins,Die Legitimation durch Entschließung des Bundespräsidenten kann jeder Elternteil oder das Kind beantragen. Ist das Kind minderjährig, so bedarf die Antragstellung der Bewilligung des Pflegschaftsgerichts.
  2. Absatz 2,Das Gericht hat die Lebensverhältnisse des Kindes und der Eltern, die Beziehungen zwischen den Eltern und dem Kind sowie den Grund, aus dem die Eheschließung unterblieben ist, zu erheben, sich zum Antrag zu äußern und diesen unmittelbar dem Bundesminister für Justiz vorzulegen. Findet dieser keine Bedenken gegen die Bewilligung des Gesuches, so hat er dem Bundespräsidenten die Ehelicherklärung des Kindes vorzuschlagen. Der Bundesminister für Justiz und der Bundespräsident können das Gericht um ergänzende Beweisaufnahmen ersuchen.
  3. Absatz 3,Die Entschließung des Bundespräsidenten wird mit dem Tag ihrer Unterfertigung wirksam. Das Gericht hat den Parteien die Ehelicherklärung mitzuteilen.
  4. Absatz 4,In Verfahren über die Legitimation eines minderjährigen Kindes findet ein Kostenersatz nicht statt.