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BGBl. I Nr. 163/2013

kundgemacht 02.08.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Zivildienstgesetzes 1986, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Freiwilligengesetzes und des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (ZDG-Novelle 2013)
Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Freiwilligengesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (ZDG-Novelle 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 163/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Freiwilligengesetz (FreiwG) 2 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 1
in Kraft 01.06.2012 – 30.09.2013 · idF BGBl. I Nr. 17/2012 · danach: BGBl. I Nr. 163/2013 § 9↗RIS↗
in Kraft 01.10.2013 – 31.12.2017 · idF BGBl. I Nr. 163/2013 · danach: BGBl. I Nr. 156/2017 § 9↗RIS↗
Einsatzstelle
§ 9.
(1) Eine geeignete Einsatzstelle ist eine gemeinwohlorientierte und nicht gewinnorientierte Einrichtung aus einem der folgenden Bereiche: Rettungswesen, Sozial- und Behindertenhilfe, Betreuung alter Menschen, Betreuung von Drogenabhängigen, Betreuung von von Gewalt betroffenen Menschen, Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen, Betreuung von Obdachlosen, Kinderbetreuung, Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Senioren/innen. Ein Träger darf nicht zugleich Einsatzstelle sein.
(2) Der laufende Betrieb in der Einsatzstelle bzw. in zu dieser gehörenden örtlich dislozierten Einrichtungen muss auch ohne Teilnehmende am Freiwilligen Sozialjahr in vollem bisherigen Umfang aufrechterhalten werden können (Arbeitsmarktneutralität). Das heißt insbesondere, dass es durch die Teilnehmer/innen am Freiwilligen Sozialjahr nicht zu einer Verminderung der Zahl der Arbeitnehmer/innen in der Einsatzstelle kommen darf.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Zur Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres schließen der anerkannte Träger und der Rechtsträger der Einsatzstelle eine schriftliche Vereinbarung. Die Vereinbarung legt fest, in welcher Weise Träger und Einsatzstellen die Ziele des Freiwilligen Sozialjahres (insbesondere soziale Kompetenz und Berufsorientierung der Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr) gemeinsam verfolgen.
Schlagworte
Sozialhilfe
§ 9geändert nie in Kraft getretenAbs 1
in Kraft 01.10.2013 – 31.12.2017 · idF BGBl. I Nr. 163/2013 · danach: BGBl. I Nr. 156/2017 § 9↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2018) · idF BGBl. I Nr. 163/2013 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 156/2017 § 9↗RIS↗
Einsatzstelle
§ 9.
(1) Eine geeignete Einsatzstelle ist eine gemeinwohlorientierte und nicht gewinnorientierte Einrichtung aus einem der folgenden Bereiche: Rettungswesen, Sozial- und Behindertenhilfe, Betreuung alter Menschen, Betreuung von Drogenabhängigen, Betreuung von von Gewalt betroffenen Menschen, Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen, Betreuung von Obdachlosen, Kinderbetreuung, Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Senioren/innen. Ein Träger darf nicht zugleich Einsatzstelle sein.
(2) Der laufende Betrieb in der Einsatzstelle bzw. in zu dieser gehörenden örtlich dislozierten Einrichtungen muss auch ohne Teilnehmende am Freiwilligen Sozialjahr in vollem bisherigen Umfang aufrechterhalten werden können (Arbeitsmarktneutralität). Das heißt insbesondere, dass es durch die Teilnehmer/innen am Freiwilligen Sozialjahr nicht zu einer Verminderung der Zahl der Arbeitnehmer/innen in der Einsatzstelle kommen darf.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Zur Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres schließen der anerkannte Träger und der Rechtsträger der Einsatzstelle eine schriftliche Vereinbarung. Die Vereinbarung legt fest, in welcher Weise Träger und Einsatzstellen die Ziele des Freiwilligen Sozialjahres (insbesondere soziale Kompetenz und Berufsorientierung der Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr) gemeinsam verfolgen.
Schlagworte
Sozialhilfe