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BGBl. I Nr. 16/2013

kundgemacht 11.01.2013 RIS↗Parlament↗
Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, des Meldegesetzes 1991 und des Namensänderungsgesetzes sowie Aufhebung des Personenstandsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013) erlassen sowie das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Meldegesetz 1991 und das Namensänderungsgesetz geändert werden und das Personenstandsgesetz aufgehoben wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 16/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Meldegesetz 1991 (MeldeG) 181 § 0↗RIS↗
§ 16cgeändertÜberschrift, Text; Abs 2 bis Abs 5 (entfallen)
in Kraft 01.04.2001 – 28.02.2002 · idF BGBl. I Nr. 28/2001 § 16c↗RIS↗
in Kraft 01.11.2013 – 30.04.2015 · idF BGBl. I Nr. 16/2013 · danach: BGBl. I Nr. 52/2015 § 16c↗RIS↗
Wanderungsstatistik Änderungsdienst
§ 16c.
(1) Die Meldebehörden haben dem Österreichischen Statistischen Zentralamt laufend die Soweit zulässigerweise eine personenbezogene Datenanwendung geführt wird, kann der Bundesminister für Inneres auf Verlangen die Wanderungsstatistik benötigten Meldedaten der bei ihnen vorgenommenen Anmeldungen einschließlich Änderungen dieser Daten gegen Kostenersatz insofern zur Verfügung stellen, als die jeweiligen verschlüsselten bPK der zugehörigen Abmeldungen zu übermitteln geänderten Datensätze bekannt gegeben werden. Werden bPK zur Verwendung im privaten Bereich bekannt gegeben, kann die Änderung von Daten einer Person gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt werden. Die Höhe des Kostenersatzes ist vom Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzusetzen.
(2) Die Art der gemäß Abs. 1 zu übermittelnden Meldedaten ist vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzulegen.
(3) Meldebehörden, die das Melderegister automationsunterstützt führen oder bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben die Meldedaten gemäß Abs. 1 dem Österreichischen Statistischen Zentralamt durch Austausch maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Dieser Verpflichtung kann die Meldebehörde auch dadurch entsprechen, daß sie sämtliche Meldedaten mit Ausnahme der Angaben zum Religionsbekenntnis übermittelt.
(4) Meldebehörden, die das Melderegister nicht automationsunterstützt führen, können die Meldedaten gemäß Abs. 1 mittels eines vom Meldepflichtigen zusätzlich ausgefüllten Meldezettels übermitteln. Die Vorlage dieses Meldezettels ist mit Verordnung gemäß § 9 Abs. 2 vorzuschreiben.
(5) Das Österreichische Statistische Zentralamt ist verpflichtet,
1. die ihm übermittelten personenbezogenen Daten zu anonymisieren und
2. den Ländern und Gemeinden die sie betreffenden Daten aus der Wanderungsstatistik unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.