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BGBl. I Nr. 175/2013

kundgemacht 06.08.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes und des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes (EU-JZG-ÄndG 2013)
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz geändert werden (EU-JZG-ÄndG 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 175/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) 5236 § 0↗RIS↗
§ 111neu
in Kraft ab 01.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 175/2013 § 111↗RIS↗

Verständigung des Anordnungsstaats

Paragraph 111,

Das Gericht hat die zuständige Behörde des Anordnungsstaats auf die in Paragraph 14, Absatz 3, vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen

  1. Ziffer eins
    von der Weiterleitung des Entscheidung über die Anordnung gelinderer Mittel samt Bescheinigung nach Anhang römisch zwölf an die für die Überwachung zuständige Behörde;
  2. Ziffer 2
    von der Unmöglichkeit der Überwachung wegen Unauffindbarkeit des Betroffenen im Inland nach erfolgter Übermittlung der Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang römisch zwölf. In diesem Fall besteht keine Verpflichtung zur Überwachung;
  3. Ziffer 3
    vom Umstand, dass eine Beschwerde gegen den Beschluss nach Paragraph 104, Absatz eins, eingelegt wurde;
  4. Ziffer 4
    von der rechtskräftigen Entscheidung über die Übernahme der Überwachung;
  5. Ziffer 5
    von der Entscheidung über die Unzulässigkeit der Überwachung, unter Angabe der Gründe;
  6. Ziffer 6
    von der Entscheidung über die Anpassung der gelinderen Mittel, unter Angabe der Gründe;
  7. Ziffer 7
    von jedem Wohnsitzwechsel des Betroffenen;
  8. Ziffer 8
    von jedem Verstoß gegen das angewandte gelindere Mittel und allen sonstigen Umständen, die eine Entscheidung nach Paragraph 109, Absatz eins, zur Folge haben könnten, wobei die Verständigung unter Verwendung des Formblattes nach Anhang römisch dreizehn erfolgt;
  9. Ziffer 9
    von der Entscheidung über die Beendigung der Überwachung gemäß Paragraph 112, Absatz 2, 3, oder 4.