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BGBl. I Nr. 175/2013

kundgemacht 06.08.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes und des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes (EU-JZG-ÄndG 2013)
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz geändert werden (EU-JZG-ÄndG 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 175/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) 5236 § 0↗RIS↗
§ 16aneu
in Kraft 01.08.2013 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 175/2013 · danach: BGBl. I Nr. 121/2016 § 16a↗RIS↗

Rechtsbelehrung nach Festnahme

Paragraph 16 a,

Wer aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommen wurde, ist sogleich schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über seine Rechte zu informieren (Paragraph 171, Absatz 4, StPO). Die Belehrung hat jedenfalls zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Das Recht, anlässlich der Vernehmung durch das Gericht über den Inhalt des Europäischen Haftbefehls informiert zu werden (Paragraph 18,, Paragraph 29, Absatz 3, ARHG);
  2. Ziffer 2
    das Recht, eine schriftliche Übersetzung des Europäischen Haftbefehls zu erhalten (Paragraph 56, StPO);
  3. Ziffer 3
    das Recht, im Fall der Verhängung der Übergabehaft durch einen Verteidiger vertreten zu werden (notwendige Verteidigung; Paragraph 18,, Paragraph 29, ARHG, Paragraph 61, Absatz eins, StPO);
  4. Ziffer 4
    die Möglichkeit, sich mit der Übergabe nach Beratung mit einem Verteidiger frühestens in der ersten Haftverhandlung einverstanden zu erklären, und die Rechtsfolgen einer derartigen Erklärung (vereinfachte Übergabe; Paragraph 20,, Paragraph 32, Absatz eins bis 3 ARHG).