BGBl. I Nr. 176/2013
Änderung des Universitätsgesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 140gneu
Sonstige Bestimmungen
Paragraph 140 g,
Die rechtsnachfolgende Universität und die beteiligten Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz 3 bis 6 sind hinsichtlich der Vereinigung von allen dadurch entstehenden Gebühren und Abgaben befreit. Davon ausgenommen sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren.