Absatz eins,Zuständige Behörden zur Durchführung der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte und Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit nicht anderes bestimmt ist, sind:
- Ziffer einsdas Bundesamt für Wald
- Litera abezüglich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Rechtsakte;
- Litera bbezüglich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 genannten Rechtsakte, wenn Holz oder Holzerzeugnisse betroffen sind, die
- Sub-Litera, a, aaus einem Drittstaat in den Binnenmarkt der Europäischen Union eingeführt werden oder
- Sub-Litera, b, baus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem den Mitgliedsaaten der Europäischen Union gleichgestellten Staat
nach Österreich verbracht werden;
- Ziffer 2die Bezirksverwaltungsbehörde bezüglich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 genannten Rechtsakte, sofern nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wald nach Ziffer eins, Litera b, gegeben ist.