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BGBl. I Nr. 180/2013

kundgemacht 06.08.2013 RIS↗Parlament↗
Schifffahrtsrechtsnovelle 2013
Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz und das Seeschifffahrtsgesetz geändert werden (Schifffahrtsrechtsnovelle 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 180/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrtsgesetz (SchFG) 2438 § 0↗RIS↗
§ 125geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3, Z 4 (entfallen), Z 5 (entfallen)
in Kraft 10.06.2005 – 30.06.2014 · idF BGBl. I Nr. 41/2005 · danach: BGBl. I Nr. 180/2013 § 125↗RIS↗
in Kraft 01.07.2014 – 16.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 180/2013 · danach: BGBl. I Nr. 230/2021 § 125↗RIS↗
3. Hauptstück Prüfung
Verfahren
Zulassung zur Prüfung
§ 125.
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist mit einem Formblatt zu stellen, dessen Art, Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen (Abs. 2) durch Verordnung festzulegen sind. Nach der Überprüfung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung sind der Bewerberin bzw. dem Bewerber Ort und Zeit der Prüfung mitzuteilen.
(2) Zur Kapitäns- oder Schiffsführerprüfung ist nur zuzulassen, wer Die Prüfung besteht aus theoretischen Teilen und einem praktischen Teil; sie wird in nicht öffentlichen Einzelprüfungen abgenommen. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn alle theoretischen Teile als bestanden beurteilt werden und der praktische Teil von der zuständigen Prüferin bzw. dem zuständigen Prüfer als bestanden beurteilt wird.
1. für ein Kapitänspatent das 21. Lebensjahr, für ein Schiffsführerpatent das 18 (3) Die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung sowie die Prüfungsmodalitäten sind unter Berücksichtigung der durch internationale Organisationen geschaffenen Richtlinien durch Verordnung festzulegen. Lebensjahr vollendet hat;
2. die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeuges besitzt;
Schlagworte
3. die persönliche Verlässlichkeit besitzt;
Kapitänsprüfung
4. für ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m, das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse oder das Schiffsführerpatent – Raft die erforderliche Fahrpraxis (§ 128 Abs. 1) für die Führung eines Fahrzeuges nachgewiesen hat;
5. für ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m oder das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe bzw. für das Schiffsführerpatent – 10 m, das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse oder das Schiffsführerpatent – Raft die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung, nachgewiesen hat.