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BGBl. I Nr. 180/2013

kundgemacht 06.08.2013 RIS↗Parlament↗
Schifffahrtsrechtsnovelle 2013
Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz und das Seeschifffahrtsgesetz geändert werden (Schifffahrtsrechtsnovelle 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 180/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrtsgesetz (SchFG) 2438 § 0↗RIS↗
§ 133geändert5. Hauptstück: Überschrift · Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2, Z 1 bis Z 5 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 10.06.2005 – 30.06.2014 · idF BGBl. I Nr. 41/2005 · danach: BGBl. I Nr. 180/2013 § 133↗RIS↗
in Kraft 01.07.2014 – 16.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 180/2013 · danach: BGBl. I Nr. 230/2021 § 133↗RIS↗
Prüfungstaxen 5. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 133.
(1) Der Bewerber hat entsprechend dem angestrebten Befähigungsausweis eine Prüfungstaxe an die Gebietskörperschaft zu entrichten, die den Amtsaufwand der für die Prüfung zuständigen Behörde zu tragen hat; davon gebühren 75 vH den Prüfungskommissären zu gleichen Teilen als Prüferentschädigung. Wer gegen die Vorschriften dieses Teils oder der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
(2) Die Höhe der jeweiligen Prüfungstaxe ist entsprechend dem Berechtigungsumfang des angestrebten Befähigungsausweises und dem damit verbundenen Prüfungsaufwand durch Verordnung festzusetzen Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer
1. ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne entsprechenden Befähigungsausweis führt oder eine Tätigkeit gemäß § 119 Abs. 3 ohne entsprechenden Befähigungsausweis ausübt (§§ 117, 119 und 130);
2. den Befähigungsausweis beim Führen eines Fahrzeugs nicht im Original mitführt (§ 119 Abs. 4);
3. die Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“ führt, ohne einen entsprechenden Befähigungsausweis zu besitzen (§ 119 Abs. 2);
4. als Inhaberin bzw. Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde vorgeschriebenen Einschränkungen nicht einhält (§ 123 Abs. 1);
5. als Inhaberin bzw. Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde anlässlich der Erteilung des Befähigungsausweises oder nachträglich erteilten Auflagen oder Bedingungen, die auf Grund einer Beeinträchtigung der körperlichen Eignung erforderlich sind oder geworden sind, nicht einhält (§ 123 Abs. 2).
(3) Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen Personen ohne Zustelladresse im Inland gelten die Bestimmungen des § 43.