der Landeshauptmann;
BGBl. I Nr. 180/2013
Schifffahrtsrechtsnovelle 2013
Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz und das Seeschifffahrtsgesetz geändert werden (Schifffahrtsrechtsnovelle 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 146aufgehoben
3. Hauptstück
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
Paragraph 146,
(1 ) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.
- Absatz 2,Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind:
- Ziffer einsder Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Angelegenheiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins,;
- Ziffer 2der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.
§ 146aufgehoben
3. Hauptstück
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
Paragraph 146,
(1 ) Behörden im Sinne dieses Teiles sind:
- Ziffer einsder Landeshauptmann;
- Ziffer 2die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.
- Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,)