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BGBl. I Nr. 180/2013

kundgemacht 06.08.2013 RIS↗Parlament↗
Schifffahrtsrechtsnovelle 2013
Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz und das Seeschifffahrtsgesetz geändert werden (Schifffahrtsrechtsnovelle 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 180/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrtsgesetz (SchFG) 2438 § 0↗RIS↗
§ 45geändertAbs 2
in Kraft 26.03.2009 – 06.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 17/2009 · danach: BGBl. I Nr. 180/2013 § 45↗RIS↗
in Kraft ab 07.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 180/2013 § 45↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
3. Teil
Schifffahrtsanlagen
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 45.
(1) Dieser Teil gilt für die im § 1 Abs. 1 genannten Gewässer.
(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Schifffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken anderen gewerblichen Zwecken dienen.
(3) Dieser Teil und die auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen gelten nicht für Schifffahrtsanlagen, die bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 2001 oder dessen Vorbereitung verwendet werden; sie gelten auch nicht für die in den §§ 66 und 67 angeführten sonstigen Anlagen und Arbeiten bei einem derartigen Einsatz des Bundesheeres oder dessen Vorbereitung. Die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen darf jedoch nicht beeinträchtigt werden.