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BGBl. I Nr. 181/2013

kundgemacht 06.08.2013 RIS↗Parlament↗
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport – VwGAnpG-BMLVS
Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 sowie das Truppenaufenthaltsgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport – VwGAnpG-BMLVS)
Kundmachung BGBl. I Nr. 181/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) 246 § 0↗RIS↗
§ 48aufgehoben
in Kraft 01.01.2004 – 31.12.2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013 § 48↗RIS↗

Unterbringung und Verpflegung

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Ein Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung. Ihm kann nach Maßgabe der örtlichen und organisatorischen Verhältnisse und der militärischen Erfordernisse dauernd oder vorübergehend eine Unterkunft unentgeltlich zugewiesen werden.
  2. Absatz 2,Für einen Zeitsoldaten nach Absatz eins, gilt Paragraph 14, über die unentgeltliche Verpflegung nur während
    1. Ziffer eins
      militärischer Übungen, die länger als 24 Stunden dauern, oder
    2. Ziffer 2
      der Offiziers- und Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres und während sonstiger Kurse im Rahmen dieser Ausbildung oder
    3. Ziffer 3
      einer Heranziehung zu einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c WG 2001 oder
    4. Ziffer 4
      einer dienstlichen Verwendung im Zusammenhang mit außerordentlichen Übungen nach Paragraph 24, Absatz 4, WG 2001 oder
    5. Ziffer 5
      der Zeit, in der er aus anderen als in den Ziffer eins bis 4 genannten Anlässen befehlsgemäß den Garnisonsort verlassen hat, oder
    6. Ziffer 6
      eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002.