BGBl. I Nr. 181/2013
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport – VwGAnpG-BMLVS
Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 sowie das Truppenaufenthaltsgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport – VwGAnpG-BMLVS)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 61geändertAbs 1 bis Abs 3 (entfallen); Abs 4 (entfallen), Anm (neu); Abs 6 bis Abs 8 (entfallen); Abs 9 (entfallen), Anm (neu); Abs 10 Anm (aufgehoben); Abs 16 (aufgehoben); Abs 17
Übergangsbestimmungen
§ 61.
(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)
(5) Eine ärztliche Behandlung nach § 18 Abs. 4 darf auch durch Dentisten durchgeführt werden, die beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst tätig sind. In den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 darf eine entsprechende ärztliche Behandlung auch durch andere Dentisten durchgeführt werden.
(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)
(Anm.: Abs. 8 und 9 mit Ablauf des 31.12.2001 außer Kraft getreten (vgl. § 60 Abs. 4))
(10) Das Einkommen nach § 27 Abs. 5 und § 38 Abs. 5 ist um den Investitionsfreibetrag nach § 10 EStG 1988 zu vermehren, sofern dieser Freibetrag nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 geltend gemacht werden kann.
(Anm.: Abs. 11 bis 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)
(Anm.: Abs. 14 und 15 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)
(Anm.: Abs. 16 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)
(1417) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009) Auf ehemalige Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind § 45 Abs. 5 über den Erstattungsbetrag in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und § 55 über Übergenüsse weiterhin anzuwenden.
Schlagworte