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BGBl. I Nr. 181/2013

kundgemacht 06.08.2013 RIS↗Parlament↗
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport – VwGAnpG-BMLVS
Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 sowie das Truppenaufenthaltsgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport – VwGAnpG-BMLVS)
Kundmachung BGBl. I Nr. 181/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wehrgesetz 2001 (WG 2001) 1312 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 1 Z 1
in Kraft 01.01.2011 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 111/2010 · danach: BGBl. I Nr. 181/2013 § 7↗RIS↗
in Kraft 01.01.2014 – 30.11.2019 · idF BGBl. I Nr. 181/2013 · danach: BGBl. I Nr. 102/2019 § 7↗RIS↗
Bestimmung grundsätzlicher militärischer Angelegenheiten
§ 7.
(1) Die Bundesregierung ist zuständig zur Bestimmung grundsätzlicher Angelegenheiten
1. der Heeresorganisation, soweit sie nicht im § 1 in diesem Bundesgesetz ausdrücklich festgelegt sind,
2. der Bewaffnung,
… 7 unveränderte Absätze
3. der Garnisonierung und
4. der Benennung der Truppen.
Im Übrigen ist in diesen Angelegenheiten sowie für die Adjustierung der Truppen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zuständig.
(2) Die Garnisonierung hat sich nach den Erfordernissen der militärischen Landesverteidigung zu richten.
(3) Die allgemeinen Dienstvorschriften hat die Bundesregierung durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
(4) Das militärische Hoheitszeichen dient der Kennzeichnung militärischer Sachgüter. Es darf auch von Personen und Dienststellen, die mit der Vollziehung militärischer Angelegenheiten betraut sind, in Ausübung dienstlicher Funktionen geführt werden. Darüber hinaus darf der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport das Führen dieses Hoheitszeichens erlauben, wenn und solange es militärische Interessen erfordern. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die Gestaltung des militärischen Hoheitszeichens durch Verordnung näher zu bestimmen.
(5) Das Heerespersonalamt ist eine dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport unmittelbar nachgeordnete Dienststelle. Es ist nicht Teil der Heeresorganisation.