Absatz eins,Anmerkung, Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)
BGBl. I Nr. 182/2013
Psychologengesetz 2013
Bundesgesetz über die Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ und über die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie (Psychologengesetz 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 32neu
Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen
Paragraph 32,
- Absatz 2,Anmerkung, Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)
- Absatz 3,Anmerkung, Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)
- Absatz 4,Anmerkung, Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)
- Absatz 5,Anmerkung, Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)
- Absatz 6,Berufsangehörige haben nach erbrachter Leistung eine klare Rechnung auszustellen, sofern eine Leistung nicht direkt mit einem Krankenversicherungsträger oder mit sonstigen Kostenträgern verrechnet wird.