BGBl. I Nr. 183/2013
Änderung des Buchhaltungsagenturgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Buchhaltungsagenturgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13geändert
Jahresabschluss, Lagebericht
§ 13.
Unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 des Handelsgesetzbuches UGB sind ein Jahresabschluss und ein Lagebericht der Buchhaltungsagentur zu erstellen, durch einen Abschlussprüfer unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 leg. cit. UGB zu prüfen und dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Der vom Bundesminister für Finanzen festgestellte Jahresabschluss ist in den Bundesrechnungsabschluss aufzunehmen (§ 98 119 Abs. 2 3 Z 5 4 BHG 2013) und beim Firmenbuch einzureichen.