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BGBl. I Nr. 184/2013

kundgemacht 07.08.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bankwesengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des E-Geldgesetzes 2010, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Finanzmarktstabilitätsgesetzes, des Finanzsicherheiten-Gesetzes, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kapitalmarktgesetzes, des Nationalbankgesetzes 1984, des Sparkassengesetzes, des Stabilitätsabgabegesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Zahlungsdienstegesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Börsegesetz 1989, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Finanzmarktstabilitätsgesetz, das Finanzsicherheiten-Gesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kapitalmarktgesetz, das Nationalbankgesetz 1984, das Sparkassengesetz, das Stabilitätsabgabegesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Zahlungsdienstegesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 184/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankwesengesetz (BWG) 237611 § 0↗RIS↗
§ 22geändertV. Abschnitt: Makroprudenzielle Aufsicht: Überschrift · Überschrift; Abs 1 Z 1 bis Z 5, Schlussteil; Abs 2; Abs 3; Abs 4 (entfallen); Abs 5 (entfallen), Z 1 bis Z 4; Abs 6 (entfallen), Z 5 bis Z 8
in Kraft 31.12.2011 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 145/2011 · danach: BGBl. I Nr. 184/2013 § 22↗RIS↗
in Kraft 01.01.2014 – 01.08.2014 · idF BGBl. I Nr. 184/2013 · danach: BGBl. I Nr. 59/2014 § 22↗RIS↗
V. Ordnungsnormen Abschnitt: Makroprudenzielle Aufsicht
1. Unterabschnitt: Mindesteigenmittelerfordernis Bestands- und Systemgefährdung
Mindesteigenmittelerfordernis
§ 22.
(1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben jederzeit über anrechenbare Eigenmittel zumindest in Höhe der Summe der Beträge gemäß Z 1 bis 6 zu verfügen: Bestandsgefährdung ist die Gefahr eines insolvenzbedingten Zusammenbruchs des Kreditinstituts für den Fall des Unterbleibens korrigierender Maßnahmen. Eine Bestandsgefährdung ist anzunehmen, wenn
1. 8 vH der gemäß Abs. 2 ermittelten Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko; das verfügbare harte Kernkapital gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 das Erfordernis für das harte Kernkapital zu weniger als 90 vH erfüllt;
2. das Mindesteigenmittelerfordernis für alle Risikoarten des Handelsbuchs gemäß § 22o Abs. 2; die verfügbaren Eigenmittel gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 das Erfordernis für die Eigenmittel zu weniger als 90 vH erfüllen;
3. das Mindesteigenmittelerfordernis für das Warenpositionsrisiko, das Abwicklungsrisiko und das Fremdwährungsrisiko, einschließlich des Risikos aus Goldpositionen, jeweils für Positionen außerhalb des Handelsbuches; die flüssigen Mittel, die dem Kreditinstitut gemäß § 25 Abs. 1 zur Verfügung stehen, die in demselben Band abrufbaren Zahlungsverpflichtungen zu weniger als 90 vH decken und von einer Unterdeckung für einen Zeitraum von zumindest einer Meldeperiode auszugehen ist;
4. das Mindesteigenmittelerfordernis die Liquiditätsdeckungsanforderung für das operationelle Risiko einen Zeitraum von zumindest einer Meldeperiode gemäß § 22i Art. 412 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht mehr erfüllt wird oder vom bevorstehenden Eintritt einer Nichterfüllung auszugehen ist;
5. zusätzliche Eigenmittelerfordernisse gemäß § 29 Abs. 4 und § 70 Abs. 4a. Die Ermittlung der Nettoposition innerhalb einer fremden Währung ist durch Aufrechnung von Positionen im und außerhalb des Handelsbuches zulässig; Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Unterdeckung gemäß Z 1 bis 3 eintreten wird, wenn keine korrigierenden Maßnahmen ergriffen werden; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nach der Ertragslage des Kreditinstituts mit einem Verlust zu rechnen ist und dies dazu führen könnte, dass die Tatbestände gemäß Z 1 bis 3 eintreten.
6. zusätzliche Eigenmittelerfordernisse für über die Großveranlagungsgrenzen gemäß § 27 Abs. 16a hinausgehende Großrisiken. Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Bestandsgefährdung sind mögliche zusätzliche Mindesteigenmittelerfordernisse oder zusätzliche Liquiditätsanforderungen gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 und 11 zu berücksichtigen.
Unbeschadet der Einhaltung der Mindesteigenmittelerfordernisse und der zusätzlichen Eigenmittelerfordernisse haben Kreditinstitute das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital oder die geforderte Anfangsdotation als Mindestkapital zu halten.
(2) Die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko ist die Summe der gewichteten Forderungswerte und umfasst Forderungen in Form von Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Anlage 1 zu § 22 und Derivaten gemäß Anlage 2 zu § 22. Ausgenommen sind jene Positionen, für die das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22o Abs. 2 Z 1 bis 10 ermittelt wird. Die Bemessungsgrundlage ist gemäß dem Kreditrisiko-Standardansatz (§ 22a) oder gemäß dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (§ 22b) zu ermitteln. Weiters sind die in den nachstehenden Absätzen geregelten Bewertungsvorschriften anzuwenden. Eine Systemgefährdung liegt vor, wenn anzunehmen ist, dass die Bestandsgefährdung eines Kreditinstituts in der konkreten Marktsituation in erheblicher Weise negative Auswirkungen auf andere Unternehmen der Finanzbranche (Art. 4 Abs. 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), die Finanzmarktstabilität oder das allgemeine Vertrauen der Einleger oder anderer Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems hat. Dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
(3) Forderungen gemäß Abs. 2, ausgenommen Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 und außerbörsliche derivative Instrumente des Handelsbuchs, sind für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 55 bis 58 und den §§ 201 bis 211 HGB zu bewerten, sofern nicht das Wahlrecht gemäß § 29a zur Ermittlung der Ordnungsnormen nach internationalen Rechnungslegungsstandards in Anspruch genommen wurde.
(4) Das Mindesteigenmittelerfordernis für Positionen des Handelsbuchs gemäß § 22n Abs. 1 ist für die in § 22o Abs. 2 Z 1 bis 12 genannten Risikoarten gemäß der nach § 22o Abs. 5 erlassenen Verordnung zu ermitteln.
(5) Kreditinstitute haben die Forderungswerte von Derivaten gemäß Anlage 2 zu § 22 und außerbörslichen derivativen Instrumenten des Handelsbuchs für die Ermittlung aller Mindesteigenmittelerfordernisse gemäß Abs. 1 nach einer der folgenden Methoden zu bestimmen:
1. Ursprungsrisikomethode; dabei ergeben sich die Forderungswerte aus der Multiplikation von Nominalwerten mit Hundertsätzen; Art und Umfang der Verbindlichkeiten des Kreditinstituts gegenüber anderen Kreditinstituten und sonstigen Unternehmen der Finanzbranche (Art. 4 Abs. 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
2. Marktbewertungsmethode; dabei ergeben sich die Forderungswerte aus Marktwerten zuzüglich eines Aufschlags, der sich aus Umfang der Multiplikation von Nominalwerten mit Hundertsätzen errechnet einem Kreditinstitut entgegengenommenen Einlagen;
3. Standardmethode; dabei ergeben sich die Forderungswerte aus einem Vergleich von Nettomarktwerten mit Nettorisikopositionen, die mit Hundertsätzen multipliziert werden; die Art, der Umfang und die Zusammensetzung der von einem Kreditinstitut eingegangenen Risiken sowie die Rahmenbedingungen auf den Märkten, auf denen entsprechende Positionen gehandelt werden;
4. internes Modell gemäß § 21f; dabei ergeben sich die Forderungswerte aus eigenen Schätzungen von Nettomarktwerten, Vernetzung mit anderen Finanzmarktteilnehmern;
wobei Abs. 6 anzuwenden ist. Sodann ist die jeweilige risikospezifische Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 oder das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Abs. 4 zu ermitteln.
(6) Kreditinstitute haben bei der Bestimmung des Forderungswerts gemäß Abs. 5 die nachfolgenden Grundsätze anzuwenden:
1. Die gewählte Methode ist durchgängig und einheitlich anzuwenden;
2. für Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist kann der Forderungswert auch nach einer anderen als der gemäß Z 1 gewählten Methode bestimmt werden;
3. ein Methodenwechsel ist nur zulässig
a) von der Ursprungsrisikomethode hin zur Marktbewertungsmethode oder zur Standardmethode;
b) von der Marktbewertungsmethode hin zur Standardmethode;
unbeschadet § 21f dürfen andere als die in lit. a und b genannten Wechsel nur mit Bewilligung der FMA vorgenommen werden; die Bewilligung ist bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie insbesondere Änderungen der Struktur oder der Geschäftstätigkeit, zu erteilen;
4. Kreditinstitute, die § 22o anwenden, dürfen die Ursprungsrisikomethode zur Ermittlung des Forderungswerts gemäß Abs. 5 nicht verwenden;
5. der Forderungswert für die in Verhältnisse auf den Z 3 bis 6 der Anlage 2 zu § 22 genannten Geschäfte darf nicht mittels Finanzmärkten, insbesondere die von den Marktteilnehmern erwarteten Folgen eines Zusammenbruchs des Kreditinstituts auf andere Unternehmen des Finanzsektors, auf den Finanzmarkt, das Vertrauen der Ursprungsrisikomethode ermittelt werden Einleger und von Marktteilnehmern in die Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes und die Realwirtschaft;
6. sieht ein Vertrag mehrfache Zahlungsströme vor, so ist der Nominalwert entsprechend die Ersetzbarkeit der Risikostruktur des Vertrages anzupassen. von einem Kreditinstitut angebotenen Dienstleistungen und technischen Systeme;
(7). Für die Bestimmung der Forderungswerte von Derivaten gemäß Anlage 2 zu § 22 und außerbörslichen derivativen Instrumenten des Handelsbuchs dürfen vertragliche Netting-Vereinbarungen berücksichtigt werden. Die FMA hat für die in Abs. 5 genannten Methoden durch Verordnung zu bestimmen, wie die Ermittlung der Forderungswerte für Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 und außerbörsliche derivative Instrumente des Handelsbuchs zu erfolgen hat und wie und unter welchen Anforderungen vertragliche Netting-Vereinbarungen berücksichtigt werden können, damit diese Forderungsbeträge angemessen mit Eigenmitteln unterlegt werden. Die Berechnung der Forderungswerte und die Anwendung von Netting-Vereinbarungen hat Anhang III der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen. Soweit in diesem Anhang III eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen. die Komplexität der vom Kreditinstitut mit anderen Marktteilnehmern abgeschlossenen Geschäfte;
(8). Der Bankprüfer hat die Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen sowie die Erfüllung der von der FMA per Verordnung erlassenen Bedingungen für die Anwendung von vertraglichen Netting-Vereinbarungen zu prüfen und im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht zu erläutern. Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA auf deren Verlangen gutachtliche Äußerungen über die Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen zu erstatten. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, hierüber erforderliche Informationen und Unterlagen von den zuständigen Behörden im Ausland einzuholen. Bestehen für die FMA auf Grund der gutachtlichen Äußerungen sowie der eingeholten Informationen oder anderer Umstände Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Netting-Vereinbarung, so hat sie dies dem Kreditinstitut mitzuteilen. Das Kreditinstitut hat eine Abschrift dieser Mitteilung dem Kontrahenten zur Verfügung zu stellen. die Art, der Umfang und die Komplexität der vom Kreditinstitut grenzüberschreitend abgeschlossenen Geschäfte sowie die Ersetzbarkeit der grenzüberschreitend angebotenen Dienstleistungen und technischen Systeme.
(3) Die FMA hat bei der Beurteilung der Bestands und Systemgefährdung (Abs. 1 und 2) eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen, die getroffene Einschätzung schriftlich zu dokumentieren und den Bundesminister für Finanzen, das Finanzmarktstabilitätsgremium und bei CRR-Instituten die EBA unter Beilage maßgeblicher Unterlagen unverzüglich zu informieren.