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BGBl. I Nr. 184/2013

kundgemacht 07.08.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bankwesengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des E-Geldgesetzes 2010, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Finanzmarktstabilitätsgesetzes, des Finanzsicherheiten-Gesetzes, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kapitalmarktgesetzes, des Nationalbankgesetzes 1984, des Sparkassengesetzes, des Stabilitätsabgabegesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Zahlungsdienstegesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Börsegesetz 1989, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Finanzmarktstabilitätsgesetz, das Finanzsicherheiten-Gesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kapitalmarktgesetz, das Nationalbankgesetz 1984, das Sparkassengesetz, das Stabilitätsabgabegesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Zahlungsdienstegesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 184/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankwesengesetz (BWG) 237611 § 0↗RIS↗
§ 74aneu
in Kraft 31.12.2014 – 30.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 184/2013 § 74a↗RIS↗

Meldeplattform

Paragraph 74 a,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute haben nach Maßgabe der Verordnung gemäß Absatz 2, an die FMA zu melden:
    1. Ziffer eins
      Anmerkung, Tritt mit 31.12.2015 in Kraft.)
    2. Ziffer 2
      Höhe, Risikoinformationen und weitere Klassifikationsmerkmale hinsichtlich verbriefter Forderungen, Verbindlichkeiten und Anteilsrechte auf Einzelwertpapierbasis;
    3. Ziffer 3
      Höhe, Risikoinformationen und weitere Klassifikationsmerkmale hinsichtlich außerbilanzieller Geschäfte gemäß Anhang römisch eins und römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,.
  2. Absatz 2,Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung für die Meldungen gemäß Absatz eins, Meldestichtage, Intervalle, Zeitpunkt, Umfang und Form sowie den Inhalt und die Gliederung der Meldungen festzusetzen und dabei auf eine aussagekräftige Ausweisung im Rahmen der laufenden Beaufsichtigung von Kreditinstituten zu achten; Meldungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 3 zu Forderungen und Anteilsrechten, außerbilanziellen Geschäften und Derivaten unter 350 000 Euro sind nach von der FMA vorzugebenden Kriterien zusammenzufassen, bei den übrigen Meldungen nach Absatz eins, kann die FMA die Zusammenfassung von Einzelpositionen nach von ihr vorgegebenen Kategorien festsetzen.
  3. Absatz 3,Die Meldungen gemäß Absatz eins, sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden, Mindestanforderungen zu entsprechen.
  4. Absatz 4,Die FMA kann vorsehen, dass die Übermittlung der Meldungen gemäß Absatz eins, ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen haben, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird.
§ 74ageändertAbs 1 Z 1 (neu)
in Kraft 31.12.2014 – 30.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 184/2013 § 74a↗RIS↗
in Kraft 31.12.2015 – 31.08.2018 · idF BGBl. I Nr. 184/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2017 § 74a↗RIS↗
Meldeplattform
§ 74a.
(1) Kreditinstitute haben nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 2 an die FMA zu melden:
1. (Anm.: Tritt mit 31.12.2015 in Kraft.)
1. Höhe, Risikoinformationen und weitere Klassifikationsmerkmale hinsichtlich nicht verbriefter Forderungen und Anteilsrechte je Einzelkunde;
2. Höhe, Risikoinformationen und weitere Klassifikationsmerkmale hinsichtlich verbriefter Forderungen, Verbindlichkeiten und Anteilsrechte auf Einzelwertpapierbasis;
… 3 unveränderte Absätze
3. Höhe, Risikoinformationen und weitere Klassifikationsmerkmale hinsichtlich außerbilanzieller Geschäfte gemäß Anhang I und II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(2) Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung für die Meldungen gemäß Abs. 1 Meldestichtage, Intervalle, Zeitpunkt, Umfang und Form sowie den Inhalt und die Gliederung der Meldungen festzusetzen und dabei auf eine aussagekräftige Ausweisung im Rahmen der laufenden Beaufsichtigung von Kreditinstituten zu achten; Meldungen nach Abs. 1 Z 1 und 3 zu Forderungen und Anteilsrechten, außerbilanziellen Geschäften und Derivaten unter 350 000 Euro sind nach von der FMA vorzugebenden Kriterien zusammenzufassen, bei den übrigen Meldungen nach Abs. 1 kann die FMA die Zusammenfassung von Einzelpositionen nach von ihr vorgegebenen Kategorien festsetzen.
(3) Die Meldungen gemäß Abs. 1 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden, Mindestanforderungen zu entsprechen.
(4) Die FMA kann vorsehen, dass die Übermittlung der Meldungen gemäß Abs. 1 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen haben, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird.
Anmerkung
1. EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013