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BGBl. I Nr. 190/2013

kundgemacht 02.09.2013 RIS↗Parlament↗
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz – VAJu
Bundesgesetz, mit dem das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EIRAG, das Gebührenanspruchsgesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, die Notariatsordnung, das Notariatsprüfungsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Übernahmegesetz, das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, das Bundesgesetz über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen, das Strafvollzugsgesetz und das Liegenschaftsteilungsgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz – VAJu)
Kundmachung BGBl. I Nr. 190/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafvollzugsgesetz (StVG) 8128 § 0↗RIS↗
§ 121aneu
in Kraft 01.01.2014 – 31.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 190/2013 · danach: BGBl. I Nr. 91/2026 § 121a↗RIS↗

Gerichtliches Beschwerdeverfahren

Paragraph 121 a,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 120, 121, sind auf das gerichtliche Beschwerdeverfahren nach den Paragraphen 16, Absatz 3 und 16 a Absatz eins, sinngemäß mit folgender Maßgabe anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Zur Erhebung der Beschwerde ist berechtigt, wer behauptet, in einem subjektiven Recht nach diesem Bundesgesetz verletzt zu sein.
    2. Ziffer 2
      Beschwerden sind bei der Behörde einzubringen, gegen die sich die Beschwerde richtet. Wird eine Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist beim zuständigen Gericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. In diesem Fall hat das Gericht die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die Behörde weiterzuleiten, gegen die sich die Beschwerde richtet.
  2. Absatz 2,Soweit eine an ein Gericht gerichtete Beschwerde die Wahrnehmung des Aufsichtsrechts über die von der Beschwerde betroffene Vollzugseinrichtung erfordert, hat das Gericht die Beschwerde an die nach den Paragraphen 11 bis 14 zuständige Vollzugsbehörde weiterzuleiten.