Absatz eins,Berufsberechtigte sind verpflichtet, einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Berufssitz zu haben.
BGBl. I Nr. 191/2013
Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 – BiBuG 2014
Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 – BiBuG 2014)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Berufssitz
Paragraph 11,
- Absatz 2,Unter einem Berufssitz ist bei einem selbständig tätigen Berufsberechtigten eine feste Einrichtung zu verstehen, welche durch ihre personelle, sachliche und funktionelle Ausstattung die Erfüllung der an einen Berufsberechtigten gestellten fachlichen Anforderungen gewährleistet.
- Absatz 3,Berufsberechtigte dürfen in Österreich nur einen Berufssitz haben.