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BGBl. I Nr. 191/2013

kundgemacht 11.09.2013 RIS↗Parlament↗
Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 – BiBuG 2014
Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 – BiBuG 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 191/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014) neu § 0↗RIS↗
§ 25neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 191/2013 § 25↗RIS↗

Anspruch auf öffentliche Bestellung

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Natürliche Personen, welche die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung erfüllen, haben Anspruch auf öffentliche Bestellung.
  2. Absatz 2,Vor der öffentlichen Bestellung darf ein Bilanzbuchhaltungsberuf nicht selbständig ausgeübt werden.
  3. Absatz 3,Sind bei natürlichen Personen seit Ablegung der Fachprüfung mehr als sieben Jahre vergangen, so hat die Behörde die öffentliche Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu machen, wenn der Bestellungswerber in dieser Zeit nicht überwiegend beruflich fachlich tätig war.