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BGBl. I Nr. 193/2013

kundgemacht 16.09.2013 RIS↗Parlament↗
AWG-Novelle Verpackung
Bundesgesetz, mit dem das AWG 2002 geändert wird (AWG-Novelle Verpackung)
Kundmachung BGBl. I Nr. 193/2013× zu AWG 2002×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) 811 § 0↗RIS↗
§ 13hneu
in Kraft 01.01.2015 – 19.06.2017 · idF BGBl. I Nr. 193/2013 · danach: BGBl. I Nr. 70/2017 § 13h↗RIS↗

Haushaltsverpackungen und gewerbliche Verpackungen

Paragraph 13 h,

  1. Absatz eins,Als Haushaltsverpackungen gelten Verpackungen,
    1. Ziffer eins
      die folgende Größe aufweisen:
      1. Litera a
        eine Fläche bis einschließlich 1,5 m2 oder
      2. Litera b
        im Falle von Hohlkörpern ein Nennfüllvolumen bis einschließlich 5 Litern oder
      3. Litera c
        im Falle von Verpackungen aus expandiertem Polystyrol (EPS – zB Styropor) eine Masse bis einschließlich 0,15 kg pro Verkaufseinheit
      und
    2. Ziffer 2
      üblicherweise
      1. Litera a
        in privaten Haushalten oder
      2. Litera b
        in hinsichtlich der anfallenden Verpackungen mit Haushalten vergleichbaren Anfallstellen; dazu zählen insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Trafiken, Verwaltungsgebäude, Kasernen, Krankenhäuser, Arztpraxen, Bildungseinrichtungen, Kanzleien von Rechtsanwälten, Notare, Beratungsunternehmen und Wirtschaftstreuhänder, karitative Einrichtungen, Kinos, Theatergebäude, Opernhäuser und Museen, oder Ferienanlagen, Parkanlagen, Sportstätten, Freibäder, Solarien, Fitnesscenter und Raststätten, öffentliche Plätze und sonstige Kleinstunternehmen
      anfallen.
    Weiters gelten Serviceverpackungen im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins,, Tragetaschen und Knotenbeutel unabhängig von ihrer Größe jedenfalls als Haushaltsverpackungen. Verpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe, die der Definition einer Verkaufsverpackung im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, entsprechen, gelten unabhängig von ihrer Größe als Haushaltsverpackungen, sofern die Ziffer 2, zutrifft.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, in einer Verordnung jenen Anteil an Verpackungen festzulegen, der grundsätzlich der Definition des Absatz eins, entspricht, aber in anderen Anfallstellen, als in den Absatz eins, Ziffer 2, genannten Stellen anfällt. Weiters wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, jenen Anteil an Verpackungen festzulegen, der grundsätzlich nicht der Definition gemäß Absatz eins, Ziffer eins, entspricht, aber in Haushalten oder in vergleichbaren Anfallstellen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, anfällt. Eine derartige Verordnung kann festgelegt werden, wenn folgende Unterlagen vorliegen:
    1. Ziffer eins
      eine Auflistung der betroffenen Verpackungen,
    2. Ziffer 2
      eine repräsentative Marktanalyse zur Darstellung der Distributionswege der Verpackungen und
    3. Ziffer 3
      eine Darstellung der anfallenden Massen an Verpackungsabfällen inklusive der jeweiligen Anfallstellen, gegebenenfalls gegliedert nach Branchen oder Produktgruppen.
    Der zeitliche Geltungsbereich einer derartigen Verordnung ist mit längstens fünf Jahren zu befristen.
  3. Absatz 3,Als gewerbliche Verpackungen gelten:
    1. Ziffer eins
      Verpackungen, die keine Haushaltsverpackungen gemäß Absatz eins, sind,
    2. Ziffer 2
      Verpackungen aus Papier, die der Definition einer Transportverpackung im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, entsprechen,
    3. Ziffer 3
      Paletten sowie Umreifungs- und Klebebänder und
    4. Ziffer 4
      der Anteil an Verpackungen, der grundsätzlich der Definition des Absatz eins, entspricht, aber im Rahmen einer Verordnung gemäß Absatz 2, als in anderen Anfallstellen, als in den Absatz eins, Ziffer 2, genannten Stellen anfallend festgelegt wurde.