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BGBl. I Nr. 195/2013

kundgemacht 23.09.2013 RIS↗Parlament↗
Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Strafregistergesetz 1968 und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 195/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 115 § 0↗RIS↗
§ 50geändertAbs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 01.01.2008 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 19/2004 · danach: BGBl. I Nr. 195/2013 § 50↗RIS↗
in Kraft 01.01.2014 – 31.10.2016 · idF BGBl. I Nr. 195/2013 · danach: BGBl. I Nr. 26/2016 § 50↗RIS↗
Rechtsbelehrung
§ 50.
(1) Jeder Beschuldigte ist durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft sobald wie möglich über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren (§§ 49, 164 Abs. 1) zu informieren. Sobald die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit neu hervorgetretenen Umständen den Verdacht der Begehung einer anderen oder einer weiteren strafbaren Handlung begründen, ist der Beschuldigte auch über diese geänderten Gesichtspunkte des gegen ihn bestehenden Tatverdachts zu informieren. Dies darf nur so lange unterbleiben als besondere Umstände befürchten lassen, dass ansonsten der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre, insbesondere weil Ermittlungen oder Beweisaufnahmen durchzuführen sind, deren Erfolg voraussetzt, dass der Beschuldigte keine Kenntnis von den gegen ihn geführten Ermittlungen hat.
(2) Die Rechtsbelehrung ist in einer Sprache, die der Beschuldigte versteht, und in einer verständlichen Art und Weise zu erteilen, wobei besondere persönliche Bedürfnisse zu berücksichtigen sind.
(3) Der Umstand der erteilten oder ergänzten Belehrung des Beschuldigten ist schriftlich festzuhalten (§§ 95 und 96).