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BGBl. I Nr. 195/2013

kundgemacht 23.09.2013 RIS↗Parlament↗
Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Strafregistergesetz 1968 und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 195/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 115 § 0↗RIS↗
§ 66geändertAbs 1 Z 5
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2014) · idF BGBl. I Nr. 116/2013 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 195/2013 § 66↗RIS↗
in Kraft 01.01.2014 – 31.05.2016 · idF BGBl. I Nr. 195/2013 · danach: BGBl. I Nr. 26/2016 § 66↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
2. Abschnitt
Opfer und Privatbeteiligte
Opferrechte
§ 66.
(1) Opfer haben – unabhängig von ihrer Stellung als Privatbeteiligte – das Recht,
1. sich vertreten zu lassen (§ 73),
2. Akteneinsicht zu nehmen (§ 68),
3. vor ihrer Vernehmung vom Gegenstand des Verfahrens und über ihre wesentlichen Rechte informiert zu werden (§ 70 Abs. 1),
4. vom Fortgang des Verfahrens verständigt zu werden (§§ 177 Abs. 5, 194, 197 Abs. 3, 206 und 208 Abs. 3),
5. auf Übersetzungshilfe zu erhalten, für die durch Dolmetschleistungen nach Maßgabe des § 56 sinngemäß gilt Abs. 2 und 7,
6. an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten (§ 165) und an einer Tatrekonstruktion (§ 150 Abs. 1) teilzunehmen,
… 7 unveränderte Absätze
7. während der Hauptverhandlung anwesend zu sein und Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu befragen sowie zu ihren Ansprüchen gehört zu werden,
8. die Fortführung eines durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens zu verlangen (§ 195 Abs. 1).
(2) Opfern im Sinne des § 65 Z 1 lit. a oder b ist auf ihr Verlangen psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu gewähren, soweit dies zur Wahrung der prozessualen Rechte der Opfer unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Opfern, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten und das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist jedenfalls psychosoziale Prozessbegleitung zu gewähren. Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Vorbereitung der Betroffenen auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung zu Vernehmungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren, juristische Prozessbegleitung die rechtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Die Bundesministerin für Justiz ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen vertraglich zu beauftragen, Opfern im Sinne des § 65 Z 1 lit. a oder b nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen Prozessbegleitung zu gewähren.
Anmerkung
EG/EU: BGBl. I Nr. 116/2013
Schlagworte
Ermittlungsverfahren