BGBl. I Nr. 197/2013
Änderung des Hebammengesetzes und des Kinderbetreuungsgeldgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Hebammengesetz und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 35aufgehoben
Diplom
Paragraph 35,
Personen, die die Diplomprüfung mit Erfolg abgelegt haben, erhalten ein Diplom, in dem die Berufsbezeichnung „Hebamme“ anzuführen ist.