BGBl. I Nr. 197/2013
Änderung des Hebammengesetzes und des Kinderbetreuungsgeldgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Hebammengesetz und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 42dgeändertAbs 1 Z 3
… 3 unveränderte Absätze
Streichung aus dem Hebammenregister
§ 42d.
(1) Das Österreichische Hebammengremium hat in folgenden Fällen die Streichung aus dem Hebammenregister vorzunehmen:
1. dauernder Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs;
2. zeitweiliger Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs in der Dauer von mehr als drei Jahren;
3. Zurücknahme Entziehung der Berechtigung zur Berufsausübung (§ 22);
4. Tod der/des Berufsangehörigen.
(2) Der Verzicht gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 wird frühestens im Zeitpunkt des Einlangens der Meldung beim Österreichischen Hebammengremium wirksam.