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BGBl. I Nr. 202/2013

kundgemacht 16.10.2013 RIS↗
Aufhebung des § 365l der Gewerbeordnung 1994 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 365l der Gewerbeordnung 1994 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 202/2013× zu GewO 1994×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 1 § 0↗RIS↗
§ 365laufgehoben
in Kraft 25.07.1997 – 16.10.2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 202/2013 § 365l↗RIS↗

q) Erlassung von Bescheiden an Empfänger unbekannten Aufenthalts

Paragraph 365 l,

Ein Bescheid an den Gewerbetreibenden oder dessen vertretungsbefugtes Organ gilt, wenn er gemäß Paragraph 19, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist, einen Monat nach der Zurückstellung an die Behörde als zugestellt. Die Zustellregelungen des Paragraph 360, Absatz 2, 3 und 4 bleiben unberührt. Diese Regelung gilt nicht in Verwaltungsstrafverfahren.