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BGBl. I Nr. 210/2013

kundgemacht 27.12.2013 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2013
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Poststrukturgesetz, das Rechtspraktikantengesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 210/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 123 § 0↗RIS↗
§ 20bgeändertAbs 1; Abs 2 Z 1 Tabelle, Z 2 Tabelle, Z 3, (neu); Abs 3; Abs 6 Schlussteil (entfallen)
in Kraft 01.01.2009 – 31.12.2012 · idF BGBl. I Nr. 147/2008 · danach: BGBl. I Nr. 210/2013 § 20b↗RIS↗
in Kraft 01.01.2013 – 07.01.2018 · idF BGBl. I Nr. 210/2013 · danach: BGBl. I Nr. 60/2018 § 20b↗RIS↗
Fahrtkostenzuschuss
§ 20b.
(1) Dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b oder c, d oder e EStG 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde, frühestens ab 1. Jänner 2008, ein Fahrtkostenzuschuss.
(2) Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat in den Fällen des
1. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b c EStG 1988 bei einer einfachen Fahrtstrecke Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens
20 km bis 40 km
………………………..………..16,80 Euro ………………………..………..18,63Euro (Anm. 1),
mehr als 40 km bis 60 km
…………………………………33,22 ………………………..………..36,84 Euro (Anm. 2),
über mehr als 60 km
…………………………………49,65 ………………………..………..55,08 Euro (Anm. 3),
2. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c d EStG 1988 bei einer einfachen Fahrtstrecke Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von
mindestens 2 km bis 20 km
…………………………………..9,14 ………………………..………..10,14 Euro (Anm. 4),
mehr als 20 km bis 40 km
…………………………………36,27 ………………………..………..40,23 Euro (Anm. 5),
mehr als 40 km bis 60 km
…………………………………63,12 ………………………..………..70,02 Euro (Anm. 6),
über mehr als 60 km
…………………………………90,16 ………………………..………..100,00 Euro (Anm. 7),
Diese Monatsbeträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2008 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Der Bundeskanzler hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen. 3. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988 bei Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte an
mindestens 8, aber nicht mehr als 10 Tagen im Kalendermonat
…….…………………zwei Drittel,
mindestens 4, aber nicht mehr als 7 Tagen im Kalendermonat
.…………….………..…ein Drittel
des jeweiligen Monatsbetrags nach Z 1 oder 2.
Diese Monatsbeträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für September 2012 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b oder c, d oder e EStG 1988 wegfallen.
(4) Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 15 Abs. 5 anzuwenden. Der Fahrtkostenzuschuss ruht weiters während eines Zeitraumes, für den der Beamte Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 oder 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 hat oder in dem die Bezüge des Beamten entfallen.
(5) Der Fahrtkostenzuschuss ist mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.
(6) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.
(_________________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 109/2011 ab 1.4.2011: 17,66 € 28/2017 ab 1.2.2017: 19,63 €
gemäß BGBl. II Nr. 404/2012 ab 1.1.2013: 18,63 € Anm. 2: ab 1.4.2011: 38,81 €
Anm. 2 3: ab 1.4.2011: 34,92 58,02 €
ab 1.1.2013: 36,84 € Anm. 4: ab 1.4.2011: 10,68 €
Anm. 3 5: ab 1.4.2011: 52,20 42,38 €
ab 1.1.2013: 55,08 € Anm. 6: ab 1.4.2011: 73,76 €
Anm. 4 7: ab 1.4.2011: 9,61 105,34 €)
ab 1.1.2013: 10,14 €
Anm. 5: ab 1.4.2011: 38,13 €
ab 1.1.2013: 40,23 €
Anm. 6: ab 1.4.2011: 66,36 €
ab 1.1.2013: 70,02 €
Anm. 7: ab 1.4.2011: 94,78 €
ab 1.1.2013: 100,00 €)
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