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BGBl. I Nr. 210/2013

kundgemacht 27.12.2013 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2013
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Poststrukturgesetz, das Rechtspraktikantengesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 210/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985) 217 § 0↗RIS↗
§ 121geändertAbs 2 (aufgehoben); Abs 3 (aufgehoben); Abs 4; Abs 7 Z 1
in Kraft 01.01.2004 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 71/2003 · danach: BGBl. I Nr. 210/2013 § 121↗RIS↗
in Kraft 01.01.2014 – 31.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 210/2013 · danach: BGBl. I Nr. 100/2025 § 121↗RIS↗
§ 121.
(1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für jede Werteinheit 5 vH des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Lehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(4) Abs. 3 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung ist auf die im Abs. 1 genannten Lehrer, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung oder ihres Übertrittes in den Ruhestand ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß an die Stelle des Ausdrucks „15 Jahren” Jahren“ der Ausdruck „10 Jahren” Jahren“ tritt.
(5) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten Lehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
(6) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Lehrer ist anzustreben.
(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auf Lehrer,
1. deren Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder, 46 oder 46a herabgesetzt ist oder
2. die eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nehmen,
nicht anzuwenden.
Schlagworte
Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte, Lehrverpflichtung, Bezug, Anrechnung
Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte, Lehrverpflichtung, Bezug, Anrechnung